Bedingungen und Konditionen

1. Allgemein

Im Folgenden wird die Jerko Sprühsysteme GmbH als Jerko und der Vertragspartner als Kunde bezeichnet. Dies gilt unabhängig von der konkreten Vertragsart, wie z.B. einem Kaufvertrag, einem Werkvertrag oder einem Dienstleistungsvertrag.

Alle Angebote, Lieferungen, Installationen, Reparaturen oder sonstigen Geschäfte erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Jerko und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Mit der Bestellung und der Annahme der von Jerko angebotenen Dienstleistung bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit diesen Bedingungen.

Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, und sie können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von Jerko Vertragsbestandteil werden.

2. Angebote

Angebote sind freibleibend und gelten nur zur sofortigen Annahme, sofern sie nicht ausdrücklich befristet sind. Für den genauen Umfang der Lieferung/Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Jerko maßgebend. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

In Werbematerialien enthaltene Angaben, wie z.B. Maß-, Material- und Gewichtsangaben, sowie in Angeboten enthaltene Abbildungen oder Modelle sind nur maßgeblich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen von technischen Daten und Ausführungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.

3. Preise / Bezahlung

Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht- oder Versandkosten, Zöllen, Grenzabfertigungsgebühren und, im Falle von Ersatzteilen, Installations- und Montagekosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Sie verstehen sich außerdem ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Mit der Annahme der von Jerko verpackten Ware bestätigt der Kunde auch, dass er in der Lage ist, die Verpackung gemäß der deutschen Verpackungsverordnung zu entsorgen. Andernfalls muss der Kunde Jerko bei der Bestellung darauf hinweisen, da Jerko sich das Recht vorbehält, die Rücktransportkosten in die Preiskalkulation einzubeziehen.

Hat Jerko die Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten.

Die Zahlungen sind bei Rechnungsstellung fällig und müssen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug an die Zahlstelle des Auftragnehmers überwiesen werden.

Sonderanfertigungen/Aufträge für Dienstleistungen, die nicht anderweitig verwendet werden können, werden erst nach Eingang einer Anzahlung von 30% des Auftragswertes bearbeitet.

Hat Jerko teilweise mangelhafte Ware geliefert, ist der Kunde dennoch verpflichtet, diese anzunehmen und den unstreitig mangelfreien Teil zu bezahlen; es sei denn, die Teillieferung ist für den vertraglich vereinbarten Zweck nicht verwendbar.

Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

Bei Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist der Kunde berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von maximal 10% des Rechnungsbetrages auszuüben. Zum Zurückbehaltungsrecht des Kunden bei berechtigten Mängelansprüchen siehe Ziffer 7 dieser Bedingungen.

Alle Zahlungen müssen in Euro geleistet werden. Schecks und Wechsel werden nur als Zahlungsmittel akzeptiert, nicht anstelle von Zahlungen. Jerko behält sich das Recht vor, die Annahme dieser Zahlungsmittel ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Nach dem Fälligkeitsdatum berechnet Jerko 5% Zinsen gemäß §§ 352 und 353 HGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Wenn der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert wird, darf die Zahlung dadurch nicht verzögert werden.

Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten enthalten keine Festpreise, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden. Überschreitungen von bis zu 15% des Kostenvoranschlags gelten als unerheblich und bedürfen keiner vorherigen Rücksprache mit dem Kunden.

4. Eigentumsvorbehalt

Jerko behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt) bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages einschließlich etwaiger aufgelaufener Zinsen und Nebenkosten sowie bis zur Begleichung sonstiger offener Rechnungsbeträge aus anderen Verträgen mit dem Kunden vor.

Der Kunde darf über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen, jedoch nur, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen von ihm nicht zu vertretende Eingriffe oder Verluste Dritter zu versichern. Daraus resultierende Schadensersatz- und Regressansprüche gegen Dritte hat der Kunde an Jerko abzutreten.

Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Jerko zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Vorbehaltsware bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Jerko hätte dies ausdrücklich erklärt. Rechte aus dem Vertrag, insbesondere auf Schadensersatz und entgangenen Gewinn, bleiben bestehen.

Der Antrag des Kunden auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt Jerko zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte sind Jerko unverzüglich mitzuteilen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Kunden ist unzulässig.

Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Es wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der verbundenen Sache im Rahmen eines Miteigentumsvertrages mit dem Lieferanten wertanteilig auf Jerko übergeht.

Darüber hinaus steht die Ware unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt, so dass im Falle des Erlöschens des Eigentumsvorbehalts die daraus resultierende Forderung an die Stelle des Eigentumsvorbehalts tritt. Die an die Stelle dieser Forderung tretende Forderung des Kunden gegen einen Dritten wird hiermit in Höhe der offenen Forderung an Jerko abgetreten.

Bei Zahlungen mit Wechsel oder Scheck bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels/Schecks bestehen.

5. Übertragung des Risikos

Die Gefahr besteht

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage
Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware ab Werk auf den Kunden über, auch wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn Jerko die Auslieferung mit eigenen Firmenfahrzeugen übernommen hat.

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage
am Tag nach der Aufstellung beim Kunden oder, falls vereinbart, nach zufriedenstellendem Probebetrieb.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Jerko nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises, höchstens jedoch 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer Lagerkosten im Rahmen des Annahmeverzugs bleibt hiervon unberührt.

Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden wird Jerko die Ware gegen Transportschäden, Verlust oder Zerstörung versichern, wenn sie in der gewünschten Weise gelagert wird.

6. Lieferzeiten, Verzögerungen für beide Parteien, Unmöglichkeit

Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, sofern bis dahin alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten geklärt sind und die Anzahlung eingegangen ist. Sie werden, soweit möglich, eingehalten. Sie sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie von Jerko ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

Der Kunde muss seiner Mitwirkungspflicht bei Montage- und Reparaturarbeiten nachkommen, andernfalls verlängert sich die ausdrücklich vereinbarte Liefer-/Leistungsfrist entsprechend.

Unvorhergesehene und unvermeidbare Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Streiks, Aussperrungen, Unruhen oder Naturkatastrophen, auf die Jerko keinen Einfluss hat und die sie nicht zu vertreten hat, die aber die rechtzeitige Vertragserfüllung behindern, begründen keinen Verzug, sondern verlängern verbindlich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung.

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Jerko die Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Der Kunde ist auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein nachweislich berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so wird die Gegenleistung lediglich entsprechend gemindert. Ansonsten ist Jerko zu Teillieferungen berechtigt, sofern dieser Teil ohne den anderen Teil für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden kann.

Die Annahme der Lieferung darf nicht wegen geringfügiger Mängel verweigert werden.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Jerko berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist durch schriftliche Rücktrittserklärung vom Vertrag zurückzutreten, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen oder den Kunden mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und ihm die entstehenden Lagerkosten zu berechnen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens einem Monat bei einer vereinbarten Lieferzeit von bis zu drei Monaten und eine Nachfrist von mindestens vier Monaten bei einer Lieferzeit von mehr als drei Monaten.

Kommt Jerko mit der Lieferung in Verzug, muss der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und kann bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Jerko.

Informationen zum Zahlungsverzug durch den Kunden finden Sie unter Punkt 3 dieser Bedingungen.

7. Materielle Mängel

Jerko wird alle Teile unentgeltlich nachbessern oder nach seiner Wahl ersetzen, die sich innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang infolge eines vor diesem Zeitpunkt liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechter Materialqualität oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, Jerko hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Erhalt der Lieferung/Leistung schriftlich bei Jerko eingegangen sein. Bei versteckten Mängeln muss die Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Entdeckung eingehen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 des Handelsgesetzbuches (HGB) bleibt unberührt.

Bei offensichtlichen Mängeln darf die Ware nicht benutzt oder eingebaut werden. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, für einen weiterverkauften oder eingebauten Teil der Lieferung sind ausgeschlossen.

Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde Jerko die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Jerko von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, mit vorheriger Zustimmung von Jerko den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Jerko Ersatz der erforderlichen und angemessenen Kosten zu verlangen.

Kommt Jerko den vorgenannten Verpflichtungen nach schriftlicher Aufforderung durch den Kunden nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder führen zwei Nachbesserungsversuche nicht zum vertragsgemäßen Ergebnis, ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Rücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung, andernfalls werden sie nicht angenommen. Alle daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Bei berechtigter Beanstandung trägt Jerko die unmittelbaren Kosten des Ersatzstückes und dessen Versand sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für Jerko eintritt.

Die Haftung von Jerko erlischt, wenn Nachbesserungen, Änderungen oder Reparaturen vom Kunden ohne seine vorherige Zustimmung oder auf seine Anweisung hin durchgeführt werden. Dies gilt auch für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Wartungsanweisungen oder chemische oder elektrische Einflüsse, die außerhalb der Kontrolle von Jerko liegen.

Jerko kann die Abnahme der installierten/reparierten Leistungen nach Fertigstellung verlangen. Unterlässt der Kunde dies, so gilt die Abnahme als erfolgt. Dies ist gleichbedeutend mit dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme der Leistung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase.

Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht, nicht jedoch bei verjährten Mängelansprüchen.

8. Beschränkung der Haftung

Kann der Kunde einen mangelhaften Liefergegenstand nicht vertragsgemäß verwenden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen in Ziffer 7 (Mängelansprüche) dieser Bedingungen entsprechend.

Für Mangelfolgeschäden sowie für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haftet Jerko – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung) – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter sowie bei schuldhafter, auch fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Jerko haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Bei Mängeln des Liefergegenstandes ist die Haftung jedoch in dem Umfang ausgeschlossen, in dem nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), für die Jerko auch im Falle von Fahrlässigkeit haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die wesentliche Vertragspositionen des Kunden schützen sollen und die der Vertrag dem Kunden nach seinem Inhalt gerade zu gewähren hat; wesentliche Pflichten sind auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss unter Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt vorhersehbar war. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Soweit die Haftung von Jerko ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Jerko.

9. Verjährungsfrist

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung oder Abnahme.

10. Jerko’s Rücktrittsrecht

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse von wirtschaftlicher Bedeutung, die Jerko die Leistung nachträglich unmöglich machen, insbesondere die Unmöglichkeit der Lieferung, ist Jerko berechtigt, nach Kenntnis der Ereignisse und vorheriger Mitteilung an den Kunden ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines solchen Rücktritts.

11. Teilweise Invalidität

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Jerko und der Kunde sind verpflichtet, eine wirksame Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

12. Geltendes Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen Jerko und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateralen Abkommen über den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch für Verträge mit ausländischen Kunden, die ihren Sitz im Ausland haben.

13. Ort der Gerichtsbarkeit

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten – einschließlich Scheck- und Wechselklagen – ist Krefeld. Jerko ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

14. Datenschutz

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts weisen wir darauf hin, dass alle kunden- und lieferantenbezogenen Daten elektronisch verarbeitet werden. Die von Jerko dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen/Daten dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von Jerko an Dritte weitergegeben werden.