AGB

1. Allgemeines

Im Folgenden wird die Jerko Sprühsysteme GmbH kurz Jerko und der Vertragspartner Kunde genannt. Dies unabhängig davon, um welche Vertragsart es sich konkret handelt, also beim Kaufvertrag ebenso wie z.B. im Werklieferungs- oder Dienstvertrag.

Sämtliche Angebote, Lieferungen, Montagen, Reparaturarbeiten oder sonstige Geschäfte erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch ohne nochmals ausdrücklich erklärter Vereinbarung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Jerko und dem Kunden.

Bereits durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von Jerko erbrachten Leistung bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit diesen Bedingungen.

Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und sie können nur durch ausdrückliche und schriftlicher Bestätigung von Jerko Gegenstand des Vertrages werden.

2. Angebote

Angebote sind unverbindlich und gelten nur für eine umgehende Zusage, soweit sie nicht ausdrücklich befristet sind. Für den genauen Umfang der Lieferung/Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Jerko maßgebend. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Die in Werbematerialien enthaltenen Angaben wie Maß-, Material- und Gewichtsangaben sowie in Angeboten enthaltenen Bilder bzw. Modelle sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

3. Preise / Zahlung

Die Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, ohne Fracht- oder Versandkosten, ohne Zoll, ohne Grenzabfertigungsgebühren, bei Ersatzteilen ohne Einbau- und Montagekosten, sofern nicht jeweils schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sie gelten ferner ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Der Kunde bestätigt mit der Annahme der von Jerko verpackten Ware zudem, dass er in der Lage ist, die Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung zu entsorgen. Anderenfalls hat der Kunde dies bei Auftragsvergabe mitzuteilen, da Jerko sich vorbehält, die Kosten des Rücktransports in die Preiskalkulation einfließen zu lassen.

Hat Jerko die Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten.

Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 14 Tagen frei Zahlstelle des Auftragnehmers und ohne Abzug zu begleichen.

Kundenspezifische Anfertigungen/Aufträge über Leistungen, die anderweitig nicht eingesetzt werden können, werden erst nach Eingang einer Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragwertes bearbeitet.

Hat Jerko teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Kunde dennoch verpflichtet, diese abzunehmen und Zahlung für den unstreitig fehlerfreien Anteil zu leisten; es sei denn, dass die Teillieferung nicht für den vertraglich vereinbarten Zweck zu gebrauchen ist.

Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

Bei Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist der Kunde zur Zurückbehaltung der Zahlung berechtigt, höchstens jedoch bis maximal 10 % der Rechnungssumme. Zum Zurückbehaltungsrecht des Kunden für die Zahlung bei berechtigten Mängelansprüchen siehe Punkt 7 dieser Bedingungen.

Alle Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur an Erfüllungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Jerko ist berechtigt, die Annahme dieser Zahlungsmittel ohne Angaben von Gründen zu verweigern.

Nach Fälligkeit berechnet Jerko 5 % Fälligkeitszinsen gemäß §§ 352, 353 HGB. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so darf die Zahlung hierdurch keinen Aufschub erleiden.

Kostenvoranschläge für Instandsetzungsarbeiten enthalten keine Festpreise, es sei denn sie wurden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Überschreitungen des Anschlags bis zu 15 % gelten als unwesentlich und bedürfen nicht der vorherigen Rückfrage beim Kunden.

4. Eigentumsvorbehalt

Jerko behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (nachfolgend: der Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages nebst ggf angefallender Zinsen und Nebenkosten vor; auch bis zur Zahlung etwaiger sonstiger und zur gleichen Zeit noch offenstehender Rechnungsbeträge aus anderen Verträgen mit dem Kunden.

Über die Vorbehaltsware darf der Kunde im Zuge eines ordnungsgemäßen Geschäftverkehres verfügen. Dies jedoch nur, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

Während der Dauer des Eigentumvorbehaltes ist der Kunde verpflichtet, das Vorbehaltseigentum auf seine Kosten gegen Eingriffe Dritter oder einen von ihm unverschuldeten Untergang zu versichern. Entstandene Entschädigungs- und Regressansprüche gegen Dritte hat der Kunde an Jerko abzutreten.

Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Jerko zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach erfolgter Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware bei Geltendmachung des Eigentumvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Jerko hätte dies ausdrücklich erklärt. Rechte aus dem Vertrag, insbesondere auf Ersatz von Schäden und entgangenem Gewinn bleiben daneben bestehen.

Ein Antrag des Kunden auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt Jerko zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Verfügungen Dritter sind Jerko unverzüglich anzuzeigen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Kunden sind untersagt.

Dem Kunden ist ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Es wird bereits hiermit vereinbart, dass dann jedoch das Eigentum des Kunden an dem verbundenen Gegenstand wertanteilmäßig auf Jerko im Rahmen eines Miteigentums auf den Lieferanten übergeht.

Auch sonst stehen die Waren ferner unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, so dass an Stelle des Eigentumsvorbehaltes, sollte dieser erlöschen, die daraus entstehende Forderung tritt. Die an diese Stelle tretende Forderung des Kunden gegenüber einem Dritten wird bereits hiermit an Jerko in Höhe der geschuldeten Forderung abgetreten.

Bei Zahlungen durch Wechsel oder Scheck bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels / Schecks bestehen.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage

mit Absendung der Ware ab Werk auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Dies auch dann, wenn Jerko die Anfuhr mit eigenen Firmenfahrzeugen übernommen hat.

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage

am Tag nach erfolgter Montage im Betrieb des Kunden über oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Jerko nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über. Wird der Versand auf Wunsch um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises, maximal jedoch 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer Lagerkosten im Rahmen der Annahmeverzugsansprüche bleibt davon unberührt.

Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden werden die Waren durch Jerko gegen Transportschäden, Abhandenkommen oder Untergang bei gewünschter Einlagerung versichert.

6. Lieferzeiten, Verzug auf beiden Parteiseiten, Unmöglichkeit

Die Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Datum der Auftragsbestätigung, sofern zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind und die Anzahlung eingegangen ist. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie von Jerko ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt wurden.

Der Kunde hat bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht einzuhalten, anderenfalls verlängert sich die ausdrücklich vereinbarte Liefer-/Leistungszeit entsprechend.

Unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse der höheren Gewalt, z.B. Streik, Aussperrung, Unruhen oder Naturkatastrophen, auf die Jerko keinen Einfluss hat und die sie nicht zu vertreten hat, die jedoch ihre termingerechte Ausführung des Vertrages behindern, begründen keinen Verzug, sondern verlängern verbindlich vereinbarte Zeiten um die Dauer der Behinderung.

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Jerko die Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Ihm steht das Rücktrittsrecht auch dann zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein nachweisbar berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so wird die Gegenleistung nur entsprechend gemindert. Ansonsten ist Jerko zu Teillieferungen berechtigt, sofern dieser Teil dem vertragsgemäßen Gebrauch auch ohne den anderen Teil zugeführt werden kann.

Wegen unerheblicher Mängel darf die Entgegennahme der Lieferung nicht verweigert werden.

Ist der Kunde in Annahmeverzug geraten, so ist Jerko berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist durch schriftliche Rücktrittserklärung vom Vertrag zurückzutreten, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Kunden mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen. Als angemessen gilt bei einer vereinbarten Lieferzeit von bis zu drei Monaten eine Nachfrist von mindestens einem Monat, bei einer Lieferzeit von mehr als drei Monaten eine Nachfrist von mindestes vier Monaten.

Ist Jerko in Lieferverzug geraten, hat der Kunde ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann, wenn diese nicht eingehalten wird, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche aus Verzug sind ausgeschlossen, sofern der Verzugseintritt nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Jerko beruht.

Zum Zahlungsverzug des Kunden siehe unter Punkt 3 dieser Bestimmungen.

7. Sachmängel

Es sind all diejenigen Lieferteile von Jerko unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern, die binnen 12 Monaten vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, nachweisbar infolge eines vor diesem Zeitpunkt liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlecht beschaffenen Materials oder mangelhafter Ausführung sich als unbrauchbar erweisen oder in der vertraglich vereinbarten Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Jerko vorliegt.

Die Feststellung offensichtlicher Mängel hat schriftlich zu erfolgen und muss innerhalb einer Woche nach Empfang der Lieferung/Leistung bei Jerko eingehen. Bei verdeckten Mängeln hat die Mängelanzeige innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels einzugehen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB bleibt davon unberührt.

Bei offensichtlichen Mängeln hat eine Verwendung bzw. ein Einbau der Ware zu unterbleiben. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen eines dennoch weiterveräußerten/ eingebauten Lieferteils wie Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen.

Der Kunde hat Jerko die für die Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist Jerko von der Haftung daraus entstehender Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden hat der Kunde das Recht, mit vorheriger Zustimmung von Jerko den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen und verhältnismäßigen Kosten zu verlangen.

Kommt Jerko nach schriftlicher Aufforderung des Kunden den vorgenannten Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Zeit nach oder führt eine zweimalige Nachbesserung nicht zu dem im Vertrag vorausgesetzten Erfolg, so ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Rücksendungen bedürfen der vorherigen Absprache, anderenfalls werden sie nicht angenommen. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Ist eine Mängelrüge berechtigt, trägt Jerko von den unmittelbaren Kosten die Kosten des Ersatzteils sowie seiner Versendung, ferner die angemessenen Kosten des Aus-und Einbaus, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von Jerko eintritt.

Die Haftung von Jerko erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne ihre vorherige Zustimmung durch den Kunden oder auf seine Anweisung hin vorgenommen werden. Ebenso bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden sowie bei chemischen oder elektrischen Einflüssen, auf die Jerko keinen Einfluss hat.

Jerko kann die Abnahme der Leistung bei montierten/ instandgesetzten Leistungen nach Fertigstellung verlangen. Nimmt der Kunde diese nicht vor, so gilt die Abnahme als erfolgt. Dem steht es gleich, wenn das Werk - ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen wurde.

Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde Zahlungen in dem Umfang zurückbehalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln besteht, nicht jedoch bei verjährten Mängelansprüchen.

8. Haftungsbeschränkungen

Hinsichtlich eines mangelhaften Liefergegenstandes gilt, wenn er vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen unter Punkt 7 (Mängelansprüche) dieser Bedingungen entsprechend.

Eine Haftung von Jerko für Folgeschäden mangelhafter Ware sowie für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind - aus welchem Rechtsgrund auch immer (insbesondere aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichen, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung) - ist ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der leitenden Angestellten gegeben, ferner bei schuldhafter Verletzung, auch fahrlässiger, von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ferner für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Nichtvorliegen garantiert wurden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Jerko haftet somit nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet sie nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Bei Mängeln des Liefergegenstandes ist eine Haftungsbeschränkung aber ausgeschlossen, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Des Weiteren gilt die Haftungsbegrenzung auch nicht bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), für die Jerko auch bei Fahrlässigkeit haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen sollen und die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit jedoch auf vertragstypische Schäden begrenzt, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Soweit die Haftung von Jerko ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden - aus welchem Rechtsgrund auch immer - verjähren in 12 Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme.

10. Rücktrittsrecht von Jerko

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse von wirtschaftlicher Bedeutung, die zur nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung führen, insbesondere zum Nichtliefernkönnen von Jerko, steht diesem das Recht zu, nach Erkenntnis der Ereignisse und vorheriger Mitteilung an den Kunden, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts entstehen nicht.

11. Teilnichtigkeit

Sofern sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam erweisen sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Jerko und der Kunde sind verpflichtet, eine wirksame Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

12. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen Jerko und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß aller bi- und/ oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluß des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CISG), Anwendung. Dies gilt auch für Verträge mit ausländischen Auftraggebern, die ihren Firmensitz im Ausland haben.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten - auch bei Klagen im Scheck- und Wechselprozess - ist Krefeld. Jerko ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

14. Datenschutz

Gemäß den Bestimmungen des geltenden Datenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogene Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet werden. Die von Jerko dem Kunden überlassenen Unterlagen/Daten kann dieser nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch Jerko an Dritte weitergeben.